Satzung
Förderverein
KulturGutshaus Köpernitz e. V.
§
1 Satzungszweck
(1)
Zweck
des Vereins ist
-
die
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
-
die
Förderung von Kunst und Kultur;
-
die
Förderung der Heimatpflege und Heimatkultur.
(2)
Der
Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch
-
die
Instandhaltung
und Pflege des denkmalgeschützten ehemalige Gutshauses durch
Restaurierungs- und Ausstattungsmaßnahmen;
-
die
Gestaltung von literarischen und musikalischen Programmen sowie
Ausschreibung literarischer Wettstreite und
-
die
Durchführung
heimatgeschichtlicher Veranstaltungen, Ausstellungen und die Erarbeitung
entsprechender Publikationen.
§
2 Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3 Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
§
4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch un-
verhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
5
Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes.
§ 6 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen
Rechts, aber auch jede ( nicht ) rechtsfähige Personenvereinigung
werden.
(2) Der schriftliche formlose Antrag auf
Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten,
der über die
Aufnahme entscheidet.
Vereinigung. Die Mitgliedschaft endet
auch, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Mitgliedsbeitrag
entrichtet wurde.
(4)
Ein Mitglied, das in erheblichem
Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
schriftlichen Ausschlusserklärung Berufung eingelegt werden. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft
er sich dem
Ausschlussverfahren.
(5)
Ehrenmitglieder können natürliche
Personen sein, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht
haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1)
Die Mitgliederversammlung,
(2)
der Vorstand des Vereins und
(3)
der Beirat des Vereins
§
8 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden in der Regel jährlich durch schriftliche
Einladung
mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen.
(2)
Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Ver-
einsinteresse
erfordert
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(3)
Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter leiten die Versammlung.
(4)
Bei der Abstimmung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
Abwesenheit zur Mitgliederversammlung gilt als Stimmenthaltung und damit
als
ungültige
Stimme.
(5)
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stim-
men
gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern, die Abwahl von
Vorstandsmitgliedern, bei
Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der gültigen
Stimmen.
(6)
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungs-
leiter
und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
(7)
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
–
Wahl
des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren
–
Verabschiedung
des jährlichen Haushaltsplanes
–
Bestätigung
des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes
–
Entlastung
des Vorstandes
–
Festsetzung
der Höhe des Mitgliedsbeitrages
–
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
–
Beschlüsse
über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand.
§
9 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des
Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatz-
meister,
dem
Schriftführer, einem Vorstandsmitglied für Werterhaltung und Sponsoring
sowie
einem
Vorstandsmitglied für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und
den
Gremien des Gemeindeverbandes und der Stadt
Rheinsberg.
Der
Ortsbeirat der Gemeinde Heinrichsdorf kann einen berufenen Vertreter in
den Vorstand
entsenden.
(2)
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er
bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes
während
der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amts-
dauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3)
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4)
Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins , die Ausführung der Beschlüsse der Mitglie-
derversammlung
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6)
Der Vorstand ist berechtigt, im
Sinne der vom Eigentümer beschlossenen Nutzungsordnung
Verträge
mit
Vertretern des öffentlichen Lebens sowie
Privatpersonen zur Nutzung
des
Gemeindezentrums/KulturGutshaus Köpernitz im Rahmen der Satzung
abzuschließen.
(7)
Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder
wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vor-
standssitzung
unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über
die
Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§
10 Der Beirat
(1)
Der Beirat des Fördervereins berät
den Vorstand bei der Umsetzung der inhaltlichen
Aufgaben
der in der Satzung ausgeführten Vereinszwecke.
(2)
Der Beirat wird vom Vorstand des
Vereins berufen.
Köpernitz, am 17. Februar 2017
F.d.R.
: Vereinsvorsitzender